Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Insolvenz – was passiert in steuerlicher Hinsicht?
Mit Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens schließt das zuständige Finanzamt den bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung maßgeblichen Steuerfall ab, bearbeitet abschließend vorliegende Steuererklärungen, nimmt Schätzungen zu offenen Steuersachverhalten vor und meldet die hieraus resultierenden Steuerverbindlichkeiten zur Insolvenztabelle an.


  • Da die Steuerschätzungen oftmals nicht den tatsächlichen  Gegebenheiten entsprechen, ist die Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in jedem Falle empfehlenswert.

  • Auf die bis zur Verfahrenseröffnung berechneten Steuerverbindlichkeiten müssen keine Zahlungen geleistet werden.

  • Der Schriftverkehr des Finanzamtes sollte, auch wenn die Verfahrenseröffnung bevorsteht, beachtet und erledigt werden. Günstige Steuerberechnungen wirken sich im gesamten Insolvenzverfahren positiv aus.





Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht ein neues Steuerschuldverhältnis gegenüber dem zuständigen Finanzamt. Seinen Ausdruck findet dies in der Vergabe von neuen Steuernummern für


  • die Einkommensteuer des Einzelschuldners

  • die Einkommen- und Umsatzsteuer bei Fortführung des Gewerbebetriebes

  • die Verwaltung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter



Die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Steuerverbindlichkeiten gelten als Neuverbindlichkeiten. Sie sind nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens  und deshalb termingerecht zu bezahlen.



Bei einzelnen Steuerarten ist zu beachten:


  1. Umsatzsteuer

    • Bei Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sind Zeiträume vor und nach
      Verfahrenseröffnung nach dem Zeitpunkt der Umsatzentstehung genau
      abzugrenzen.

    • Ist der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt, sind „Nullmeldungen“ abzugeben

    • Das Finanzamt wird von Amts wegen eine Korrektur der Vorsteuer gem. §
      17 Abs. 2 UStG vornehmen. Damit werden die in Abzug gebrachten
      Vorsteuerbeträge für alle mit Vorsteuer behafteten offenen
      Verbindlichkeiten korrigiert. Es können also bis zur Einstellung des
      Geschäftsbetriebes bislang noch nicht geltend gemachte Vorsteuerbeträge
      beim Finanzamt angemeldet werden.


  2. Lohnsteuer

    • Die Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen erfolgt bis zum Kündigungstermin der Arbeitnehmer.

    • Wurden trotz arbeitsrechtlicher Ansprüche keine Löhne und Gehälter zur Auszahlung gebracht, sind „Nullmeldungen“ zu erstellen.

    • Erfolgte lediglich eine teilweise Zahlung von Löhnen und Gehältern, ist
      eine Korrektur der hierauf entfallenden Lohnsteuerbeträge erforderlich.


  3. Einkommensteuer / Gewerbesteuer

    • Das Finanzamt schätzt die Einkommensteuer für die Zeitabschnitte, für
      die keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Für hieraus erwachsende
      Steuerverbindlichkeiten haftet auch der nicht insolvente Ehegatte
      regelmäßig uneingeschränkt in voller Höhe. 



  4. Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer

    • Um die Möglichkeit der Erstattung von Guthaben oder der Anrechnung von
      Verlustvorträgen nicht zu gefährden, ist die Übergabe von aktuellen
      betriebswirtschaftlichen Auswertungen und / oder Bilanzen an den
      Insolvenzverwalter empfehlenswert. Dieser wird aus diesen Unterlagen
      nach Möglichkeit Steuererklärungen erstellen.



Haftungsbescheide der Finanzämter sind nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Kapitalgesellschaften. Den Geschäftsführern ist deshalb zu empfehlen, den diesbezüglichen Anforderungen der Finanzämter Folge zu leisten.

  
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